AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines
1.1. Für den Geschäftsverkehr unserer Firma mit ihren Vertrags-partnern/Kunden gelten die nachstehenden Liefer-und Zah­lungsbedingungen als verbindlich anerkannt. Allgemeine Ge­schäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur inso­weit, als der Lieferer oder Leistende (im folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Stillschweigen unsererseits gilt nicht als Zustimmung
1.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unter­lagen ( im folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums-und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorhe­riger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestel­lers, diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen ü­bertragen hat.
1.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zu­mutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1. Die angegebenen Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz des Werkunternehmers bzw. Verkäufers zuzüglich der gelten­den gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2. Hat der Lieferer die Aufstellung der Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Ne­benkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslö­sungen.
2.3. Alle Rechnungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto. Teilzahlungen bei Verkäu­fen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. In solchen Fällen wird die gesamte Restschuld sofort fällig, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfol­genden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät.
2.4. Von diesen Standardbedingungen abweichende Vereinba­rungen werden von uns in der Auftragsbestätigung festge­schrieben.
2.5. Als Zahltag gilt der Eingang der Zahlung auf unseren Kon­ten.
2.6. Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat dieser dem Werkunternehmer bzw. Verkäufer den entstandenen Schaden, mindestens in Höhe des gesetzli­chen Zinses, zu zahlen.
2.7. Bleibt eine Mahnung bei dem Auftraggeber erfolglos oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auf­traggebers in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht bezahlt oder Konkurs oder Vergleichsantrag

3. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Der entstandene und zu belegende Aufwand wird dem Kunden in Rech­
nung gestellt (Fehlersuchzeit=Arbeitszeit), wenn der Auftrag nicht
durchgeführt werden kann, weil:

  • der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht auftrat;
  • ein benötigtes Ersatzteil nicht mehr zu beschaffen ist, ohne daß der Werkunternehmer diesen Umstand zu vertreten hat;
  • der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
  • der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde.

4. Gefahrübergang
4.1.Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Über­nahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwand­freiem Probe.
4.2.Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführungder Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder Besteller aus sonstigen Gründen in Annahme­verzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
a) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Über­nahme in eigenen Betrieb; soweit ein Probebetrieb vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, daßder Probebetrieb bzw. Die Übernahme in eigenen Betrieb unver­züglich an die betriebsbereite Aufstellung oder Montage an­schließt. Nimmt der Auftraggeber das Angebot eines Probebe­triebes oder der Übernahme in eigenen Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über.

5. Lieferbedingungen und Fristen für Lieferungen
5.1.Unsere Angebote sind freibleibend. Eine bei uns eingehende Auf­tragserteilung wird nur dann verbindlich, wenn wir sie uneinge­schränkt schriftlich bestätigen. Nebenabreden sind nur bei schriftli­cher Bestätigung wirksam.
5.2.Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unter­lagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedin­gungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlän­gern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
a) Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn die Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- und Leistungs­frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu ver­treten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbar­ten Frist.
b) Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
5.3.Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
gestellt wird, so werden auch alle übrigen, zunächst nicht fälligen For­derungen sofort fällig.
5.4.Geraten wir mit der Lieferung, für die eine Frist verbindlich vereinbart wurde, in Verzug, so ist uns eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Ein Schadensersatzan­spruch des Vertragspartners besteht nur, wenn dieser konkret nachweist, daß und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist und wenn uns oder unserem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
5.5.Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leis­tungen auf höhere Gewalt, z.B. auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussper­rung zurückzuführen, verlängern sich die Frist angemessen.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1.Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm ge­genüber den Besteller aus der  Geschäftsverbindung zuste­henden Ansprüche.
6.2.Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Be­steller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung unter­sagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Be­zahlung erhält oder den Kunden erst übergibt, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
6.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügun­gen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer un­verzüglich zu benachrichtigen.
6.4. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt, der Be­steller ist zur Herausgabe verpflichtet. Zu diesem Zweck ges­tattet der Auftraggeber unseren Mitarbeitern Zutritt zu seinen Geschäftsräumen. In der Rücknahme bzw. der Geltendma­chung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich er­klärt.
6.5. Weitere Bedingungen sind in der Ergänzungsklausel verein­bart.

7. Gewährleistung und Haftung
7.1. Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigen­schaften gehört, haftet der Lieferer wie folgt:
a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 6 Mo­naten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer- vom Tage des Ge­fahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Ge­fahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechtem Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, nicht nur unerheblich be­einträchtigt ist.
b) Offensichtliche Mängel der Leistungen des Lieferer muß der Bestel­lerunverzüglich, spätestens zehn Tage nach Eintritt der Erkennbar­keit bei Abnahme oder Inbetriebnahme dem Lieferer schriftlich an­zeigen, ansonsten ist dieser von den Mängelhaftung befreit.
c) Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn ohne das Einver­ständnis des Lieferer Änderungen an den Leistungen vorgenommen werden.
d) Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Ge­legenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nachbesserung dem Lieferer oder dessen Beauf­tragten zur Verfügung steht. Verweigert er diese so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
e) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, o­der Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter o­der nachlässiger Behandlung, Schäden durch höhere Gewalt, über­mäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, e­lektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
f) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten (falscher Anschluß oder Bedienung), vorgenommenen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
g) Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzliefe­rungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefer­gegenstand. Sie verlängert sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesse­rung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.

8. Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schrift­lich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
8.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten ein­schließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsge­genstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrich­tungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,  Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw.  genügend große, geeig­nete, trockene und verschließbare Räume und für das Montageper­sonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Monat­gepersonals auf der Baustellen die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des einigen ergreifen würde
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge  besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind,
8.2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nöti­gen angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforder­ lichen statischen Angaben zur Verfügung zu stellen.
8.3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs-oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstel­lungs-oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
8.4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetrieb­nahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenen Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Monatgepersonals zu tragen.
8.5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Monatgepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
8.6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wo­chen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung -gegebenenfalls nach Abschluß einer vereinbar­ten Testphase -in Gebrauch genommen worden ist.
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

9. Entgegennahme
Lieferungen sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.

10. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punk­te in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das fest­halten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstel­len würde.

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Geschäftsverkehr unse­rer Firma mit Ihren Vertragspartnern/Kunden sowie für alle Verbin­dungen, die mit dem Geschäftsverkehr in Verbindung stehen, ist Bad Lausick. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unterAusschluß des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

Lehmann Notstromaggregate Service GmbH
Stand 08/2018
Ballendorfer Str. 18a
04651 Bad Lausick

 

Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt

-Stand Oktober 2001-

zu „ Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“

in Abänderung von Artikel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart:

1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Ei­gentum des Lieferers bis zu Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zuste­hen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Bestel­ler eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst über­geht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig er­füllt hat.

3.a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiter­veräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – ein­schließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, oh­ne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis ver­einbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vor­behaltsware entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Be­steller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor­derlichen Unterlagen auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetrete­nen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorlie­gen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhalts­punkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhal­tung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenle­gen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenle­gung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Liefe­rer. Der Besteller verwahrt die neue Sachen für den Lieferer mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verar­beiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber ei­nig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verar­beitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräuße­rung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, um­gebildeten oder verbundenen Vorbehalsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedi­gen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Vor­aussetzungen ihres Widerrufs gilt Nummer 3. c) entsprechend.
d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller. Ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine For­derung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen ver­bundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

1  Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritten hat der Besteller den Lieferer unverzüg­lich zu benachrichtigen.

2  Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Ver­tragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendma­chung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefer­gegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Ver­trag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückge­nommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrech­nung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

 

 

Download der Vermiet- und Geschäftsbedingungen für temporäre Stromversorgung